Invalidenrente
Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war und nach Ablauf des Jahres eine Erwerbsunfähigkeit von 40% oder mehr besteht.
Die Rente wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, frühestens aber im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, ausgerichtet.
Renten, die nach dem System der Rentenstufen (¼, ½, ¾, ganze Rente) zugesprochen wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen in das neue stufenlose Rentensystem überführt. Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Die Rente einer versicherten Person, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr schon zurückgelegt hat, wird nicht mehr in das stufenlose Rentensystem überführt.