Medizinische Massnahmen
Die IV übernimmt bei Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr die Kosten für medizinische Massnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet sind. In diesem Rahmen kann die IV die Kosten für die ärztliche Behandlung (ambulant oder in der allgemeinen Abteilung eines Spitals) oder die Behandlung durch medizinische Hilfspersonen (Physiotherapeuten usw.) übernehmen.
Bei Versicherten mit einem Geburtsgebrechen übernimmt die IV vor dem vollendeten 20. Altersjahr alle zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen und zwar ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden sind auf einer offiziellen Liste aufgeführt.
Der Anspruch erlischt am Ende des Monats nach dem 20. Geburtstag des Kindes. In der Folge übernimmt die Krankenversicherung die Behandlungskosten. Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.